Häufig gestellte Fragen zu Cannabis in Deutschland

Häufig gestellte Fragen zu Cannabis in Deutschland - Discount Cannabis Seeds

Das Gesetzgebungsverfahren für das Cannabis gesetz war ein Thema, das häufig Fragen aufwirft.

Gesetzgebungsverfahren

Am 23. Februar 2024 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) beschlossen. Anschließend wurde es am 22. März 2024 vom Bundesrat beraten und beschlossen.

Die Umsetzung des Gesetzes erfolgte in zwei Schritten, mit einigen Ausnahmen wie Regelungen zu Anbauverbänden und der Löschung von Einträgen im Zentralen Strafregister und im Erziehungsmaßnahmenregister (BZR). Diese traten am 1. April 2024 in Kraft, Regelungen zum Selbstanbau in Anbauverbänden treten ab dem 1. Juli 2024 in Kraft. Die Löschung von Einträgen im Zentralen Strafregister und im Erziehungsmaßnahmenregister tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Das Cannabisgesetz legalisiert den privaten Selbstanbau von Cannabis für Erwachsene sowie den kooperativen und nichtkommerziellen Selbstanbau in Anbaugemeinschaften für den Eigenbedarf. Diese Entscheidungen wurden im Eckpunktepapier vom 12. April 2023 dargelegt, das ein 2-Säulen-Modell für die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene für nichtmedizinische Zwecke vorschlägt.

Dieses Modell baut auf dem früheren Papier der Bundesregierung zur Einführung einer kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene vom 26. Oktober 2022 auf. Es besteht aus zwei Säulen:

Säule 1 ermöglicht den privaten Eigenanbau und den kooperativen nicht-kommerziellen Selbstanbau in Anbauverbänden, während Säule 2 regionale Pilotprojekte mit kommerziellen Lieferketten umfasst. Während die erste Säule umgesetzt wird, arbeitet die Bundesregierung auch an der zweiten Säule, die mit technischen und rechtlichen Komplexitäten verbunden ist, die eine Abstimmung zwischen den zuständigen Ministerien erfordern.

Der Gesetzentwurf soll voraussichtlich der Europäischen Kommission zur Prüfung vorgelegt werden.

Seit dem 1. April 2024 ist es für Erwachsene in Deutschland legal, bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis zu konsumieren.

Die Bestimmungen zum Besitz von Cannabis besagen, dass jeder Erwachsene bis zu 25 Gramm besitzen und mit sich führen darf.

Es müssen geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen werden, um selbst angebautes Cannabis für den Eigenbedarf sowie die Cannabispflanzen und -samen vor dem Zugriff von Kindern, Jugendlichen und Dritten zu schützen. Dies kann erreicht werden, indem die Pflanzen, das geerntete Haschisch und das Marihuana in einem sicheren Schrank oder Raum aufbewahrt werden. Auch Nachbarn dürfen durch den Anbau nicht gestört werden und es müssen Maßnahmen zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen getroffen werden, etwa durch den Einsatz von Lüftungs- oder Luftfilteranlagen.

Privater Selbstanbau

Cannabis anbauverbände, bei denen es sich um eingetragene nichtkommerzielle Vereine oder Genossenschaften handelt, zielen darauf ab, gemeinsam Cannabis und Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge) für den persönlichen Verzehr selbst anzubauen und zu teilen sowie Informationen zur Prävention und Beratung von Cannabissucht für die Mitglieder bereitzustellen.

Anbauverbände

Diese Vereine operieren nach den Grundsätzen des Vereinsgesetzes und dürfen keine anderen Rechtsformen wie Stiftungen oder Gesellschaften annehmen.

Der Versand und die Lieferung von Cannabissamen ist ihnen nur an andere Vereinsmitglieder, andere Vereine und Nichtmitglieder gestattet. Die Verbände müssen außerdem evidenzbasierte Informationen zu Cannabis bereitstellen, einschließlich Dosierung, Verabreichung, Risiken sowie Beratungs- und Behandlungsmöglichkeiten. Besonderes Augenmerk muss auf die möglichen neurologischen und physiologischen Schäden gelegt werden, die durch den Konsum von Cannabis vor dem 25. Lebensjahr entstehen.

Strafrecht

Cannabis und nicht-synthetisches THC gelten künftig nicht mehr als Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz. Der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis für nichtmedizinische Zwecke ist unabhängig vom THC-Gehalt und der Herkunft nicht strafbar.

Auch der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen für den Eigenbedarf wird nicht bestraft. Straffrei ist auch der Besitz von bis zu 50 Gramm getrocknetem Cannabis zu Hause zum Eigenverbrauch.

Der nichtkommerzielle genossenschaftliche Selbstanbau und die Weitergabe von Cannabis unter Mitgliedern sowie der private Selbstanbau durch Erwachsene werden grundsätzlich nicht bestraft. Der Besitz von mehr als 25 Gramm bis 30 Gramm Cannabis wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Gleiches gilt für den Besitz von über 50 Gramm bis 60 Gramm getrocknetem Cannabis am eigenen Wohnort. Erwachsene und Jugendliche werden strafrechtlich verfolgt, wenn sie den Grenzwert von 30 Gramm (bzw. 60 Gramm) überschreiten.

Im Rahmen des Cannabisgesetzes wurde die Mindeststrafe für den Verkauf oder die Bereitstellung von Cannabis an Minderjährige erhöht. Für Personen ab 21 Jahren, die Minderjährige zum Handel, zur Einfuhr, zum Export, zum Verkauf, zur Abgabe, zur Weitergabe oder zum Inverkehrbringen von Cannabis anweisen, wurde die Mindeststrafe von einem auf zwei Jahre angehoben. Gleiches gilt für die gewerbliche Abgabe von Cannabis an Minderjährige durch Personen über 21 Jahren.

 Darüber hinaus wurde die Mindeststrafe für Bandenmitglieder, die Cannabis in erheblichen Mengen anbauen, herstellen, handeln, importieren oder exportieren, auf zwei Jahre angehoben. Der Einsatz von Waffen oder gefährlichen Gegenständen beim Handel, Import, Export oder der Beschaffung von Cannabis in erheblichen Mengen wird ebenfalls mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren bestraft.

Die Nichtbeachtung behördlicher Genehmigungspflichten, Dokumentationspflichten oder unerlaubter Werbung oder Sponsoring stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und ist mit einem Bußgeld geahndet. Dies kann sogar zum Verlust der Zulassung des Anbauverbandes führen.

Darüber hinaus wurden die Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz verschärft. Für Personen über 21 Jahren, die vorsätzlich und fahrlässig die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen durch die Bereitstellung, Verabreichung oder Zurverfügungstellung von Betäubungsmitteln beeinträchtigen, wird die Mindeststrafe von einem auf zwei Jahre erhöht.

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